Teilrevision MWSTG 
per 01.01.2018


Übersicht über die wichtigsten Änderungen

Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen keine wesentlichen Änderungen. Durch den Abbau
mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile soll aber die Situation der
Schweizer Unternehmen indirekt verbessert werden:

Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in
der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.

Ab 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wer für mindestens 100‘000 Franken pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 Franken) vom Ausland in die Schweiz sendet.

Überblick über eine Auswahl weiterer Änderungen:

Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.

Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz. 

Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und 
ungebrauchten Waren möglich.

Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen
 neu der Margenbesteuerung. Daher ist der fiktive Vorsteuerabzug auf diesen
 Gegenständen nicht mehr möglich.

Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.

Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist neu nur noch die Umsatzgrenze 
von 100‘000 Franken massgeblich.

Sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehalten oder gegründeten Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen.

Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche 
oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt 
der Drittpreisvergleich zur Anwendung. Vorsorgeeinrichtungen gelten nicht als 
eng verbundene Personen. 

Mit Ausnahme der Versandhandelsregelung (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG) sind das teilrevidierte MWSTG und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung informiert laufend über die wichtigsten Praxisänderungen. Da der Zeitraum zwischen der Verabschiedung der Mehrwertsteuerverordnung und der Inkraftsetzung der Teilrevision sehr kurz war, werden die vollständigen überarbeiteten Publikationen erst im Laufe des Jahres 2018 zur Verfügung stehen.